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AGB

Die SLB Services UG,  Tivoliplatz 3c, 10965 Berlin, (nachfolgend „SLB“ genannt), bietet Software as a Service (SaaS)-Lösungen für diverse Einsatzmöglichkeiten an.

Die Nutzung der SLB-Dienste unterliegen folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

§ 1 Begriffsbestimmungen
1.1 „Abonnementdauer”
bezeichnet die anfängliche Laufzeit des Software Abonnements und jede nachfolgende Verlängerungsperiode (falls zutreffend).
1.2 „Einmalige Nutzung für Veranstaltungen“
ist die Nutzung dieses Dienst der SLB uneingeschränkt zur Verfügung gestellt wird. Nutzungsdauer, Preise und Zahlungsbedingungen werden in individuellen Angeboten festgelegt.
1.3 „Anonyme Daten“
sind Daten bei denen keine Rückschlüsse auf eine Person möglich sind.
1.4 „Check-in“
beschreibt die Eingabe von Besucherdaten durch einen Gast beim Besuch des Betreibers sowie den Zeitraum und den genauen Platz (Tische etc) oder die Übertragung seines Profils aus seinem Mobiltelefon.
1.5 „Betreiber“
bezeichnet den Vertragspartner von SLB, welchem SLB die Software zur Besucherregistrierung zur Verfügung stellt.
1.5 „Betreiberdaten“
bezeichnet die vom Betreiber in der Software eingegeben Daten, wie z.B. Rechnungsadresse, Logo oder Speisekarten.
1.6 „Besucher“
sind die Besucher des Betreibers, die ihre Daten für die Besucherregistrierung angeben müssen.
1.7 „Besucherdaten”
sind personenbezogene Daten der Besucher für den Zweck der Registrierung, also Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, Besuchszeit und ggfs. die Tischnummer.
1.8 „Software”
umfasst die spezifischen eigenentwickelten Software-as-a-Service-Produkte von SLB, einschließlich aller zugehörigen Codes und Dokumentationen.
1.9 „Placelogg-Technologie”
bezeichnet den SLB-Dienst, alle damit zusammenhängenden oder zugrundeliegenden Dokumentationen, Technologien, Codes, Know-how, Logos und Vorlagen, alles, was als Teil eines etwaigen Supports oder anderer Dienstleistungen geliefert wird, sowie alle Aktualisierungen, Änderungen oder abgeleiteten Werke eines der vorgenannten, einschließlich etwaigen Feedbacks.
1.10 „Besucherkarten”
sind zufällig generierte QR-Codes, welche beim Check-in durch das Scannen durch einen Mitarbeiters des Betreibers die Personalisierung ermöglicht.

§ 2 Vertragsschluss
Der Vertrag über die Nutzung der Software as a Service (SaaS)-Lösung für die digitale Besucherregistrierung wird unter Einbeziehung dieser AGB zwischen SLB und dem Betreiber abgeschlossen, indem der Betreiber im Rahmen des Registrierungsprozesses die Geltung der AGB durch Setzen des entsprechenden Hakens akzeptiert.

§ 3 Vertragsgegenstand
3.1 Leistungen von SLB
SLB stellt dem Betreiber die Software as a Service (SaaS)-Lösung für die digitale Besucherregistrierung während der Abonnementdauer zur Verfügung. Darüber hinaus speichert SLB die registrierten Daten bis Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist und stellt diese auch in dem Zeitraum zur Verfügung. Soweit nicht anders geregelt, erbringt SLB während der Abonnementdauer folgende Leistungen:

3.1.1 Betrieb der Software
SLB bietet dem Betreiber die Möglichkeit, die Web-App über einen üblichen Browser anzusteuern und in Verbindung mit dem Backend zu nutzen. Ferner betreibt SLB das Backend als Online-Produkt und gewährleistet, dass das Backend – vorbehaltlich einer vom Betreiber bereitzustellenden funktionsfähigen Datenverbindung – über die die Web-App zugänglich ist.
3.1.2 Besucherregistrierung
Zum Zwecke der Besucherregistrierung nimmt SLB Check-ins von Besuchern digital über die Software entgegen. Die Software zeigt dem Betreiber die Check-ins in Echtzeit an, damit er fehlerhafte Check-ins löschen und Besucher wieder auschecken kann, falls diese den Check-Out vergessen haben.
SLB speichert den Check-in für die in der jeweils anwendbaren Corona-Schutzverordnung vorgeschriebene Dauer und löscht die Daten dann. Der Betreiber muss für die Herausgabe der Besucherdaten die entsprechende Begründung angeben, wonach er zur Herausgabe der Besucherdaten verpflichtet ist.
Dem Betreiber werden innerhalb von ein bis zwei Werktagen die Daten in einem verschlüsselten PDF gemailt. Für diesen Vorgang benötigt der Betreiber das Passwort für den Schlüssel seiner Lokation.
Diese Verpflichtung von SLB bleibt auch nach einer Kündigung und während einer Aussetzung des Dienstes nach § 10 bestehen.
SLB prüft die Richtigkeit der Besucherdaten nicht, zeigt jedoch an, ob eine E-Mailadresse verifiziert wurde. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass die Besucher korrekte Besucherdaten angeben und auch dafür, dass er die Begründung zur Herausgabe der Registrierungsdaten unverzüglich an SLB weiterleitet, um einen rechtzeitigen Erhalt sicherzustellen.

3.1.3 Weiterentwicklung
SLB entwickelt die Software in Bezug auf Qualität und Aktualität fort, passt sie an geänderte Anforderungen an, beseitigt Fehler, um die gewohnte Qualität und Funktionen aufrechtzuerhalten und gewährt dem Betreiber Zugriff auf die daraus entstehenden neuen Versionen der Software inkl. kleinerer Funktionserweiterungen.
3.1.4 Leistungserbringung nach den anerkannten Regeln der Technik
SLB erbringt die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und so, dass sie sich am Interesse der Gesamtheit aller Kunden von SLB orientieren. Die Leistungen werden nur in Bezug auf den zuletzt von SLB betriebenen Softwarestand erbracht.
3.1.5 Zusatzfeatures
Des weiteren gibt es die Möglichkeit weitere Features wie z. B. Tischreservierungen, Speisekarten und die Bestellung über Placelogg direkt vor Ort, „Kellnerruf“, Hinterlegung von Speisekarten und dergleichen , Gewinnspiele etc. gegen entsprechenden Aufpreis hinzuzubuchen.

3.1.6 Verfügbarkeit:
SLB bemüht sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen die Software, zu 99% der Zeit SLB verfügbar zu halten. Nichtsdestotrotz kann es zu Ausfällen kommen, z.B. durch technische Störungen, Fehler, geplante oder ungeplante Wartungen. Im Falle eines Ausfalls wird SLB angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Verfügbarkeit wiederherzustellen. Über geplante Wartungsfenster wird SLB den Betreiber rechtzeitig vorab informieren.
3.1.7 Support
SLB stellt werktags von 8:30 – 17:30 Uhr telefonischen Support zur Verfügung.
E-Mail und Kontaktformular stehen 7/24 zur Verfügung.

3.3 SLB-Technologie
3.3.1 Eigentum und Updates
Dies ist eine Abonnementvereinbarung für den Zugang zur Software von SLB und dessen Nutzung. Der Betreiber erkennt an, dass er nur ein begrenztes Recht zur Nutzung der Software erhält und dass keine Eigentumsrechte auf den Betreiber übertragen werden. Dies ist kein Leasing- oder Mietvertrag über Computersoftware, sondern die Software wird als Online-Produkt gehostet und ist über Web-Apps zugänglich. Dementsprechend erkennt der Betreiber an und stimmt zu, dass er kein Recht hat, eine Kopie der Software zu erhalten, und dass SLB nach eigenem Ermessen Updates, Bugfixes, Änderungen oder Verbesserungen der Software vornehmen kann sowie alle Lizenzen behält, die nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung gewährt wurden.
3.3.2 Feedback
Wenn der Betreiber sich dafür entscheidet, SLB Vorschläge, Kommentare, Verbesserungen, Informationen, Ideen oder andere Rückmeldungen oder damit zusammenhängende Materialien zur Verfügung zu stellen (zusammen „Feedback“), gewährt der Betreiber SLB hiermit ein weltweites, unbefristetes, unwiderrufliches, unterlizenzierbares, gebührenfreies Recht und die Lizenz zur Nutzung, Vervielfältigung, Offenlegung, Lizenzierung, Verteilung und Verwertung von Feedback in irgendeiner Weise ohne Verpflichtung, Zahlung oder Einschränkung aufgrund von Rechten am geistigen Eigentum oder sonstigen Rechten; jedoch wird SLB den Betreiber nicht als Quelle des Feedbacks ausweisen.

§ 4 Nutzungsrechte
4.1 Nutzung der Software
SLB gewährt dem Betreiber ein nicht exklusives, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht, während der jeweiligen Abonnementdauer auf die Software gemäß diesen AGB ausschließlich für die Zwecke des Besuchermanagements zuzugreifen und sie zu nutzen.
4.2 Dokumentation
SLB stellt grundsätzlich keine Dokumentation zu der Software zur Verfügung; diese ist nicht Gegenstand der seitens SLB geschuldeten Leistungen.
4.3 Allgemeine Einschränkungen
Alle nicht dem Vertragsgegenstand entsprechenden Handlungen wleche die Software aud Clientseite oder Serverseite betrifft, insbesonder Zugriffsversuche auf Server der SLB, Dekompilation von Programmcode sind ausdrücklich untersagt.

§ 5 Datenschutz, Besucherdaten und Sicherheit
5.1 Datenschutz
SLB und der Betreiber verarbeiten die Besucherdaten in gemeinsamer Verantwortlichkeit. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten sind in dem Joint Controllership Agreement in § 6 geregelt. Beide beachten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und weitere anwendbare Datenschutzgesetze. Der Betreiber ist für die Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes, der jeweiligen Coronaschutz-Verordnung und weiterer Gesetzgebung allein verantwortlich.
5.2 Rechte an anonymen Daten
SLB darf die im Rahmen der Software anfallenden anonymen Daten für statistische Zwecke erheben und auswerten. Bei der statistischen Auswertung wird SLB dafür Sorge tragen, dass sich aus diesen Daten keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen ziehen lassen.
5.3 Sicherheit
SLB verpflichtet sich, dem Risiko der Datenverarbeitung angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz seiner Systeme vor unbefugter Offenlegung und Veränderung zu ergreifen. Die Sicherheitsmaßnahmen von SLB umfassen:
die Speicherung von Besucherdaten auf Servern an physisch abgesicherten Standorten
den Einsatz von Firewalls
Zugangskontrollen und ähnlichen Sicherheitstechnologien zum Schutz der Besucherdaten vor unautorisierter Offenlegung und Veränderung.
Zusätzliche Sicherheitskontrollen und weitere technische und organisatorische Maßnahmen in Bezug auf personenbezogene Daten sind im Joint Controllership Agreement festgelegt.

§ 6 Gemeinsame Verantwortlichkeit
Joint Controllership Agreement nach Art. 26 DSGVO
Zum Zwecke der Besucherregistrierung verarbeiten die Parteien die Besucherdaten in gemeinsamer Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO nach Maßgabe dieses § 6.
6.1 Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
Die Parteien vereinbaren die folgenden Verantwortlichkeiten zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben im Rahmen der gemeinsamen Datenverarbeitung:
6.1.1 Datenschutzinformationen nach Art. 13, 14 DSGVO:
SLB teilt den Betroffenen die Datenschutzinformationen nach Art. 13, 14 DSGVO in der Datenschutzerklärung für die Software mit.
6.1.2 Wesentliche Informationen nach Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSGVO
Diese Datenschutzerklärung enthält auch die wesentlichen Informationen nach Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSGVO bzw. teilt diese auf Anforderung des Betroffenen mit. Wesentlich sind nur solche Informationen, die zur Geltendmachung der Betroffenenrechte nötig sind, mindestens jedoch folgende: die Namen und Anschriften der gemeinsamen Verantwortlichen (Parteien); die Zwecke der gemeinsamen Verarbeitung; die Kategorien der verarbeiteten Daten sowie ggf. deren Aufbewahrungsort; die Verteilung der Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten zwischen den Parteien und die Regelungen zur Beendigung dieser Vereinbarung.
6.1.3 Erfüllung der Betroffenenrechte
Die Parteien vereinbaren, dass SLB für die Erfüllung der Betroffenenrechte nach Art. 15 – 21 DSGVO verantwortlich ist, unabhängig davon, ob der Betroffene seine Rechte in Hinblick auf die gemeinsame Verarbeitung der Daten gegenüber SLB oder gegenüber dem Betreiber geltend macht. Wenn der Betroffene seine Rechte gegenüber dem Betreiber geltend macht, wird er dieses Ersuchen unverzüglich an SLB weiterleiten.
6.1.4 Dokumentation nach Art. 5 Abs. 2 DSGCO
Dokumentationen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DSGVO, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, werden durch jede Partei entsprechend den rechtlichen Befugnissen und Verpflichtungen über das Ende der Vereinbarung hinaus aufbewahrt.
6.1.5 Schadensersatzansprüche
Sofern gegenüber einer Partei ein Schadenersatzanspruch von einem Dritten oder Betroffenen aufgrund eines Verstoßes gegen das geltende Datenschutzrecht geltend gemacht wird, der auf der gemeinsamen Datenverarbeitung beruht, wird sie die jeweils andere Partei im rechtlich zulässigen Umfang unverzüglich nach dessen Eingang über dessen Inhalt, die von ihr vorgesehene sowie ihre erfolgte Reaktion und den Fortlauf der Angelegenheit unterrichten.
6.1.6 Zusammenarbeit im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
Sofern es im Rahmen der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich ist, dass eine Partei Informationen zur Verfügung stellen bzw. weitere Maßnahmen ergreifen muss, so wird die jeweilige Partei diese Informationen oder Maßnahmen auf Ersuchen des Betroffenen und/oder auf Ersuchen der jeweils anderen Partei unverzüglich im erforderlichen und angemessenen Umfang zur Verfügung stellen bzw. umsetzen.
6.2 Pflichten der SLB
6.2.1
SLB darf die Besucherdaten nur für den Zweck des Funktionsumfangs der Software verarbeiten. Klarstellend vereinbaren die Parteien, dass SLB beim Check-in anfallende Daten ohne Personenbezug für eigene, statistische Zwecke verarbeiten darf.
6.2.2
SLB wird die jeweils erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen für die Sicherheit der Verarbeitung nach Art. 32 DSGVO umsetzen.
6.2.3
SLB stellt sicher, dass alle mit der Verarbeitung befassten Beschäftigten von SLB die Vertraulichkeit der Daten für die Zeit ihrer Tätigkeit wahren und dass diese vor Aufnahme ihrer Tätigkeit entsprechend auf die Vertraulichkeit verpflichtet werden.
6.3 Pflichten des Betreibers
6.3.1
Der Betreiber wird SLB unverzüglich und vollständig informieren, wenn der Betreiber Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Daten durch SLB im Rahmen dieser Vereinbarung feststellt.
6.3.2
Der Betreiber wird SLB bei der Erfüllung von Rechten der betroffenen Personen im erforderlichen Umfang unterstützen.
6.4 Meldepflichten bei Verletzung des Schutzes von Daten
6.4.1
Jede Partei wird die jeweils andere Partei unverzüglich über eine Verletzung des Schutzes der Besucherdaten unterrichten. Die Parteien werden sich dabei gegenseitig unverzüglich alle Informationen, die im Zusammenhang mit dieser Verletzung stehen, die zur Prüfung der Verletzung und deren Folgen sowie für die Erfüllung der aus Art. 33, 34 DSGVO resultierenden Melde- und Benachrichtigungspflichten gegenüber der Datenschutzaufsichtsbehörde erforderlich sind, zur Verfügung stellen.
6.4.2
Sollte eine Meldepflicht gegenüber der Datenschutzaufsichtsbehörde bestehen, werden sich die Parteien im zumutbaren Umfang abstimmen und bei der Erfüllung der Meldepflicht unterstützen.
6.4.3
Sofern die Verletzung des Schutzes von Daten zu einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten des Betroffenen führen kann, teilt die dafür verantwortliche Partei dies den Betroffenen unverzüglich mit.
6.4.4
Die Parteien dokumentieren alle Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, einschließlich der Informationen, die sich auf die Verletzung des Schutzes der personenbezogenen Daten, deren Auswirkungen und die getroffenen Maßnahmen zur Abhilfe beziehen.
6.5 Kontrollen der Datenschutzaufsichtsbehörden
6.5.1
Jede Partei wird die jeweils andere Partei unverzüglich informieren, wenn sich eine Datenschutzaufsichtsbehörde an sie wendet und die Anfrage bzw. die Kontrolle die Gemeinsame Verarbeitung der Daten nach dieser Vereinbarung betrifft.
6.5.2
Die Parteien werden das Vorgehen sowie die Beantwortung der Anfrage bzw. Durchführung der Kontrolle miteinander abstimmen, soweit dies zumutbar und rechtlich zulässig ist.
6.6 Haftung
6.6.1
Unbeschadet der Regelungen dieses § 6.6 haften die Parteien für den Schaden, der durch eine nicht der DSGVO bzw. dem BDSG entsprechende Verarbeitung verursacht wird, im Außenverhältnis gemeinsam gegenüber den Betroffenen.
6.6.2
Die Parteien stellen einander im Innenverhältnis von jeglicher Haftung frei, wenn die haftungsauslösende Ursache im Rahmen der Verantwortlichkeit der Parteien gemäß §§ 6.1, 6.2 und 6.3 dieser Vereinbarung allein von dieser Partei zu vertreten ist.
6.6.3
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die auf der gemeinsamen Datenverarbeitung beruhende gesamtschuldnerische Haftung für die Verletzung der Vorschriften der DSGVO nur für Schäden von Betroffenen gilt. Die gesamtschuldnerische Haftung gilt nicht für Bußgelder, die von einer Datenschutzaufsichtsbehörde gegen eine Partei aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO verhängt werden.
6.7 Dienstleister
SLB darf Dienstleister im Rahmen einer Auftragsverarbeitung mit der Datenverarbeitung beauftragen. SLB ist im Innenverhältnis gegenüber dem Betreiber für diese Dienstleister verantwortlich. Auf Anfrage teilt SLB dem Betreiber die derzeit eingesetzten Dienstleister mit.
SLB wird sicherstellen, dass jeder Dienstleister, der als Auftragsverarbeiter eingesetzt wird, entsprechend Art. 28 DSGVO verpflichtet wird und dass dieser die Regelungen dieser Vereinbarung entsprechend einhält.
Nicht als Leistungen von Dienstleistern im Sinne dieser Regelung gelten Dienstleistungen, die SLB bei Dritten als Nebenleistung zur Unterstützung der Auftragsdurchführung in Anspruch nimmt, beispielsweise Telekommunikationsdienstleistungen und Wartungen.

§ 7 Pflichten des Betreibers
7.1 Allgemeine Pflichten
Der Betreiber verpflichtet sich, nur aufgrund der Anfrage einer Behörde (z.B. Gesundheitsamt, Datenschutzaufsichtsbehörde) eine Bereitstellung der Besucherdaten zu verlangen. Der Betreiber erkennt an, dass SLB die Richtigkeit der Check-ins nicht überwacht oder überprüft. Der Betreiber ist außerdem allein dafür verantwortlich, zu prüfen, ob der Einsatz der Software die gesetzlichen Anforderungen zur Besucherregistrierung erfüllt. Der Betreiber ist verantwortlich, dass die Daten mit seinem Schlüssel entschlüsselt werden können.
Hierfür muss er den Schlüssel im Einsatzfall kennen, oder aber die Recovery-Email, welche ihm bei der Aktivierung zugestellt wurde an SLB zu senden. Der Aufwand, welcher durch den Einsatz der Recovery-Email entsteht wird Pauschal mit € 50.– berechnet.
Es liegt in der Entscheidung des Betreibers, ob er die Nutzung der Software zur Voraussetzung für den Besuch seines Betriebs machen möchte oder ob er dem Kunden auch eine analoge Alternative für die Nutzung der Software anbieten möchte.
7.2 Kontosicherheit
Der Betreiber muss sicherstellen, dass alle Benutzer-IDs, Passwörter und andere Zugangsdaten (z.B. API-Token) für die Software streng vertraulich behandelt und nicht an Unbefugte weitergegeben werden, insbesondere auch nicht so notiert werden, dass Unbefugte (z.B. Kunden) davon Kenntnis nehmen können. Der Betreiber muss insbesondere sicherstellen, dass ausgeschiedene Mitarbeiter keinen Zugang mehr zum Account des Betreibers haben, z.B. indem der Betreiber diesen die Zugangsdaten gar nicht erst anvertraut oder – sollte er seinen Mitarbeitern die Zugangsdaten anvertraut haben – indem er das Passwort nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters ändert. Der Betreiber ist für alle Handlungen verantwortlich, die unter Verwendung seiner Konten, Passwörter oder Zugangsdaten vorgenommen werden. Der Betreiber hat SLB unverzüglich über jeden Sicherheitsverstoß oder jede unberechtigte Nutzung seines Kontos zu informieren.

§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
8.1 Abonnement-Vergütung
Die Vergütung für das jeweilige Abonnement ist monatlich, vierteljährlich oder ganzjährig auf Prepaid Basis im Voraus fällig. Hierfür bekommt der Betreiber von SLB zu Beginn des Abrechnungszeitraumes eine Rechnung. Sollte der Rechnungsbetrag nicht binnen 10 Werktagen eingehen, behält sich SLB vor den Dienst einzustellen. Nicht davon betroffen ist die Speicherung der Daten mit der jeweiligen Aufbewahrungsfrist. Eine besondere Kündigung seitens des Betreibers ist nicht notwendig.
8.2 Zahlungsbedingungen
Der Betreiber muss die vereinbarte Vergütung per Rechnung auf Prepaid-Basis im Voraus bezahlen.
Bei einer einmaligen Nutzung für z.B. Veranstaltungen werden Preise, Zahlungsbedingungen und Nutzungsdauer in individuellen Angeboten festgelegt.

§ 9 Laufzeit
9.1 Laufzeit
Die Laufzeit endet sobald die Zahlung ausgesetzt wird. Eine Kündigung ist nicht erforderlich.
9.2 Abonnementdauer und Verlängerung
Der Vertrag über die Nutzung der Software as a Service (SaaS)-Lösung für die digitale Besucherregistrierung läuft während der Laufzeit der jeweiligen Abonnementdauer. Die Abonnementdauer verlängert sich automatisch durch Bezahlung des Prepaid Betrags.

§ 10 Kündigung
10.1 Kündigung
Eine Kündigung ist nicht erforderlich.
10.2 Keine Auswirkung auf Besucherregistrierung
Kündigung und Aussetzung haben keine Auswirkung auf die bereits gespeicherten Besucherdaten sowie die Herausgabe dieser Daten unter den in nach § 3.1.2 genannten Voraussetzungen von SLB an den Betreiber.
10.3 Auswirkung der Kündigung
Mit Ablauf oder Kündigung (i) erlöschen die Lizenzrechte des Betreibers, (a) die Nutzung der Software wird durch SLB eingestellt, (b) jegliche Dokumentation, Passwörter und Zugangscodes und alle anderen Vertraulichen Informationen von SLB, die sich im Besitz, im Gewahrsam oder in der Kontrolle des Betreibers befinden, löschen (oder auf Anfrage von SLB zurückgeben); (ii) erlischt das Recht des Betreibers, auf Betreiberdaten in der Software zuzugreifen, und SLB kann die Betreiberdaten nach sechzig (60) Tagen ab dem Datum der Kündigung löschen; und (iii) stellt SLB auf schriftliche Anfrage innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum der Kündigung eine Kopie der Betreiberdaten in einem branchenüblichen Format zur Verfügung. Kündigt SLB diese Vereinbarung aus wichtigem Grund gemäß § 10.2 (Kündigung aus wichtigem Grund), werden alle Zahlungen für den verbleibenden Teil der Abonnementdauer fällig und sind vom Betreiber unverzüglich zu zahlen. Wenn der Betreiber diese Vereinbarung gemäß § 10.2 (Kündigung aus wichtigem Grund) aus wichtigem Grund kündigt, erhält der Betreiber eine Rückerstattung des im Voraus gezahlten Betrags für den gekündigten Teil der maßgeblichen Abonnementdauer. Außer in den Fällen, in denen in dieser Vereinbarung ein ausschließlicher Anspruch vorgesehen ist, können alle Ansprüche im Rahmen dieser Vereinbarung, einschließlich der Kündigung oder Aussetzung, nebeneinander geltend gemacht werden und verdrängen nicht andere Rechte oder Ansprüche, die einer Partei möglicherweise zur Verfügung stehen.

§ 11 Freistellung
11.1 Freistellung durch SLB
11.1.1
SLB verpflichtet sich, den Betreiber gegen alle Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter zu verteidigen und von diesen freizustellen, die sich aus einer Verletzung von EU-mitgliedstaatlichen Patenten, Urheberrechten, Marken oder Geschäftsgeheimnissen durch die Software selbst ergeben, wenn sie in dem von SLB zur Verfügung gestellten Zustand und gemäß dieser Vereinbarung genutzt wird und soweit SLB die Verletzung zu vertreten hat. Als Reaktion auf Ansprüche aus Verletzung oder auf mögliche Ansprüche aus Verletzung, falls durch Vergleich oder gerichtliche Verfügung erforderlich oder falls SLB die Handlungen als erforderlich zur Vermeidung von wesentlicher Haftung erachtet, kann SLB nach eigenem Ermessen (i) sich eine Lizenz für den betroffenen Teil der Software beschaffen; (ii) die Software dergestalt modifizieren, dass eine Verletzung vermieden wird, aber im Wesentlichen gleichwertig ist; oder (iii) diesen Vertrag kündigen und alle im Voraus gezahlten Abonnementgebühren für den gekündigten Teil der maßgeblichen Abonnementdauer an den Betreiber zurückerstatten. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen, ist SLB nicht gemäß diesem § 11.1.1 verpflichtet, soweit Modifikationen der Software durch eine andere Partei als SLB oder die Subunternehmer von SLB vorgenommen wurden. Die in diesem § 11.1.1 genannten Verpflichtungen von SLB sind auch nicht anwendbar bei Verstoß gegen diese Vereinbarung, in Bezug auf die von Betreibern oder Kunden eingegeben Daten oder den darin enthaltenen Inhalten oder Informationen.
11.1.2
§ 11.1.1 enthält die einzigen und ausschließlichen Ansprüche des Betreibers und die einzige Haftung von SLB oder der Lieferanten, Organe, gesetzliche Vertreter, Direktoren, Mitarbeiter, Gesellschafter, Auftragnehmer oder Vertreter und sonstige Erfüllungsgehilfen von SLB in Bezug auf Ansprüche aus Verletzung von geistigem Eigentum.
11.2 Freistellung durch den Betreiber
Der Betreiber verpflichtet sich, SLB gegen alle Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter zu verteidigen und von diesen freizustellen, die sich auf Grundlage von Besucherdaten oder einer Verletzung oder angeblichen Verletzung der Bestimmungen unter § 6 (Pflichten des Betreibers) ergeben.
11.3 Verfahren
Die Verteidigungs- und Freistellungspflichten jeder Partei gelten unter der Voraussetzung, dass die zur Freistellung verpflichtete Partei: (i) die schriftliche Mitteilung bezüglich einer Forderung unverzüglich erhält; (ii) das ausschließliche Recht hat, die Untersuchung, Verteidigung und Beilegung der Forderung zu kontrollieren und zu leiten; und (iii) jede vernünftigerweise erforderliche Unterstützung der freigestellten Partei auf Kosten (in Bezug auf angemessene Auslagen) der zur Freistellung verpflichteten Partei erhält. Die zur Freistellung verpflichtete Partei darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der freigestellten Partei keine Vergleiche abschließen, wenn der Vergleich erfordern würde, dass die freigestellte Partei ein Verschulden zugibt, Beträge zahlt, die die zur Freistellung verpflichtete Partei im Rahmen dieses Abschnitts zahlen muss, oder andere Maßnahmen (als in Bezug auf die Software oder Funktionen) ergreift oder unterlässt. Die freigestellte Partei kann auf eigene Kosten durch einen von ihr gewählten Rechtsbeistand an einer Klage teilnehmen.

§ 12 Haftungs- und Gewährleistungsbeschränkung
12.1 Haftung
Soweit in dieser § 12 (insbesondere in § 12.3) nicht anders geregelt, haften die Parteien und ihre Lieferanten nur für eine leicht fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung die andere Partei regelmäßig vertrauen kann („Kardinalpflicht“) und haften die Parteien und ihre Lieferanten der Höhe nach nur für den Schaden, der typischerweise vorhersehbar ist. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.
12.2 Haftungsbeschränkung
Die Parteien vereinbaren, dass der typischerweise vorhersehbare Schaden für alle Schäden unter diesem Vertrag, die von der haftenden Partei und ihren Lieferanten verursacht werden, den Betrag nicht übersteigt, den der Betreiber in den zwölf (12) Monaten vor dem Datum der Geltendmachung des Anspruchs an SLB für die Software oder damit verbundene Dienstleistungen gezahlt hat. Dieser § 12.2 gilt jedoch nicht für: (i) Verteidigungskosten und Schadensersatz, die von einer zur Freistellung verpflichteten Partei an Dritte gemäß § 11 (Freistellung) zu zahlen sind; und (ii) Zahlungsverpflichtungen des Betreibers, wie ausdrücklich in dieser Vereinbarung vorgesehen.
12.3 Ausnahmen
Keine der Beschränkungen unter § 12 schließt die Haftung einer der Parteien für Schäden aus, die unmittelbar entstehen aus: (i) Vorsatz; (ii) grober Fahrlässigkeit; (iii) schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit; (iv) Verletzung einer Garantie, die ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet werden muss; oder (v) zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.4 Ausschluss von § 536a BGB
SLB haftet für Mängel, die bei Vertragsschluss bereits vorhanden sind, entgegen der Regelung des § 536a BGB nicht verschuldensunabhängig, sondern nur, soweit SLB das Vorhandensein eines solchen Mangels zu vertreten hat.

§ 13 Allgemeines
13.1 Abtretung
Keine der Parteien darf diese Vereinbarung sowie Rechte und Pflichten unter dieser ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten.
13.2 Werbung
Sofern nicht anders festgelegt, kann SLB den Namen, das Logo und die Marken des Betreibers verwenden, um ihn auf der Webseite von SLB und anderen Marketingmaterialien als Referenz aufzuführen.
13.3 Subunternehmer
SLB kann Subunternehmer einsetzen und ihnen gestatten, die gegenüber SLB gewährten Rechte auszuüben, um die Software und die damit verbundenen Dienste im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung zu stellen, einschließlich z.B. des Hosting-Dienstes von SLB. Vorbehaltlich aller Bestimmungen und Bedingungen dieser Vereinbarung, bleibt SLB jedoch verantwortlich für: (i) die Einhaltung der Bedingungen dieser Vereinbarung durch seine Subunternehmer; und (ii) die Gesamtleistung der Software, falls und wie in dieser Vereinbarung gefordert.
13.4 Höhere Gewalt
Die Parteien haften nicht für eine Verzögerung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung, wenn die Verzögerung oder Nichterfüllung auf Ursachen zurückzuführen ist, die außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle liegen, wie z.B. Streik, Epidemien, Pandemien, Blockade, Krieg, Terroranschlag, Unruhen, Naturkatastrophen, Ausfall oder Einschränkung von Stromversorgung, Telekommunikation oder von Datennetzen und -diensten, oder Regierungsmaßnahmen.
13.5 Updates
Während einer Abonnementdauer kann SLB die Datenschutzerklärung und diese AGB nach eigenem Ermessen aktualisieren, um Prozessverbesserungen oder Änderungen der Verfahren zu berücksichtigen. Soweit eine Aktualisierung dieser AGB die Rechte des Betreibers ändert wird SLB diesen über die Aktualisierung per E-Mail informieren. Die aktualisierten AGB werden dem Betreiber gegenüber wirksam, wenn er der Aktualisierung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Information widerspricht.
13.6 Änderungen, Verzichtserklärungen
Jede Änderung oder Ergänzung dieser Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und von einer vertretungsberechtigten Person jeder Partei durchgeführt werden. Eine Verzichtserklärung wird nicht implizit aus dem Verhalten oder dem Versäumnis, Rechte aus dieser Vereinbarung durchzusetzen oder auszuüben, abgeleitet. Verzichtserklärungen müssen schriftlich erfolgen und von einer vertretungsberechtigten Person der verzichtenden Partei ausgefertigt werden.
13.7 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung oder ein Teil dieser Vereinbarung unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit im Übrigen nicht berührt.
13.8 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Berlin.

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